Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

Ihr Rechtsanwalt rät : Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

Bei nicht verheirateten Eltern ist die gemeinsame Sorge anzuordnen, wenn keine Argumente vorliegen, dass das Kindeswohl hierdurch beeinträchtig wird.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Falle eines Vaters hin, der die gemeinsame elterliche Sorge bei der Kindesmutter einforderte und die Mutter dies strikt verweigerte. Die Richter machten jedoch deutlich, dass sich die Bedingungen zur Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gegen den Willen der Kindesmutter bei unverheirateten Eltern seit einigen Jahren gewandelt haben und stellten in ihrer Begründung auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ab. Danach ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Gericht muss hierfür aber keine Tatsachen ermitteln, um dies positiv festzustellen. Es reicht vielmehr aus, dass keine gegenteiligen Argumente festgestellt werden können. Als Bemessungsgrundlage gilt dabei die sogenannte "negative Kindeswohlprüfung". Dies bedeutet, dass die elterliche Sorge, auch gegen den Willen der Mutter, herzustellen ist und hiervon nur abzusehen ist, wenn durch die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine erhebliche Schädigung des Kindes zu erwarten wäre. Ist dies nicht festzustellen, muss die gemeinsame Sorge angeordnet werden. So wird dann auch regelmäßig der nichteheliche Vater in die elterliche Sorge eingebunden. QUELLE | OLG Brandenburg, Urteil vom 28.9.2015, 13 UF 96/15