Die Empfehlung, von der Förderung des Grundwassers abzusehen, besteht – unabhängig von der Menge – für folgende Zwecke: für die Nutzung als Trinkwasser, zur Lebensmittelzubereitung und zum Waschen von Obst oder Gemüse, für die Nutzung im Planschbecken oder in der Gartendusche, zur Verwendung in geschlossenen Räumen (etwa in Gewächshäusern), um eine Belastung der Atemluft zu vermeiden, und für die Bewässerung von Nahrungsmittelpflanzen und anderer Teile des Gartens.
Folgende Bereiche in Kaarst sind betroffen: Der Teilbereich von Holzbüttgen südlich des Nordkanals und nördlich der Rotdornstraße beziehungsweise nördlich der Königsstraße. Die westliche Grenze bildet die Kaarster Straße, die östliche Grenze läuft parallel zur Straße Am Pfarrzentrum auf der Höhe der Einmündung Schlossstraße/Königsstraße. Zuvor war im Rahmen einer Kanalbaumaßnahme an der Nordkanalallee eine Grundwasserverunreinigung mit LCKW festgestellt worden. Die Verunreinigung geht auf einen ehemaligen Chemikaliengroßhandel am Kaarster Bahnhof zurück.
Der Teilbereich von Büttgen nördlich der Holzbüttgener Straße mit den Grenzen Bahnstraße/Driescher Straße/Scharnhorstraße und Vom-Stein-Straße bis hin zum nördlichen Ortsrand von Büttgen. Die Grundwasserverunreinigung mit LCKW aus den 1990er Jahren ist auf den unsachgemäßen Einsatz eines Reinigungsmittels in einer ehemaligen chemischen Wäscherei zurückzuführen. Dort konnte durch Sanierungserfolge der letzten Jahre in Kooperation mit dem Kompetenzzentrum „AAV – Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung“ ein erheblicher Rückgang der Schadstoffbelastung erreicht werden. Dennoch liegen weiterhin Restbelastungen des Grundwassers vor.
Ergänzend weisen die Fachleute der Kreisverwaltung darauf hin, dass Untersuchungen von Brunnenwasser, bei denen nicht auch die Probennahme und die Befüllung der Probennahme-Gefäße von geschulten, fachkundigen Personen durchgeführt wurden, durchaus stark verfälschte Ergebnisse liefern. Außerdem sind maßgebliche Parameter, die die örtliche Belastung charakterisieren, oftmals nicht bei einer angebotenen Standarduntersuchung enthalten. Dies kann zu Fehlinterpretationen der Befunde führen. Aussagekräftige Ergebnisse erhält man ausschließlich bei einer Probennahme und Analytik durch ein akkreditiertes Labor.
Darüber hinaus weist das Kreisumweltamt darauf hin, dass Brunnenbohrungen und Grundwasserentnahmen generell anzeige- oder erlaubnispflichtig sind. So kann auch sichergestellt werden, dass die Betroffenen beim Fund einer Grundwasserverunreinigung im Einzugsbereich des Brunnens zeitnah informiert werden. Zudem sind Brunnen durch ein zertifiziertes Unternehmen nach dem aktuellen Stand der Technik zu bauen.