Polizei ermittelt Rasen hat Konsequenzen... im schlimmsten Fall tödliche

Neuss · Das Verkehrskommissariat der Polizei in Neuss ermittelt derzeit wegen des Verdachts eines illegalen Straßenrennens. Wer annimmt, dass hierzu zwingend zwei oder mehr Fahrzeuge sich einen Geschwindigkeitswettkampf liefern müssen, liegt falsch, wie der folgende Sachverhalt zeigt.

 Verbotene Kraftfahrzeugrennen sind im Strafgesetzbuch nach § 315d unter Strafe gestellt.

Verbotene Kraftfahrzeugrennen sind im Strafgesetzbuch nach § 315d unter Strafe gestellt.

Foto: Jochen Tack

In der Nacht zu Freitag, gegen 00.25 Uhr, testete ein 24-jähriger Neusser die Beschleunigung seines Audi A4 auf der Ruhrstraße in Norf, missachtete dabei nach derzeitigem Ermittlungsstand sowohl Vorfahrtsregeln, die zulässige Höchstgeschwindigkeit als auch die gebotene Vorsicht an einem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen). Es kam sogar zu einer gefährlichen Situation mit einem Passanten, der sich auf der Fahrbahn befand.

Offenbar bemerkte der junge Autofahrer erst spät den Streifenwagen, dessen Insassen die rasanten Fahrmanöver beobachtet hatten und ihr eigenes Gefährt auf mehr als 100 Stundenkilometer beschleunigen mussten, um dem Audi zu folgen und diesen letztlich anzuhalten.

Der Neusser stoppte, als er das Blaulicht im Rückspiegel wahrnahm. Sein vorheriges Verhalten blieb nicht ohne Konsequenzen. Den Audi stellten die Polizisten als mögliches Beweismittel sicher. Auch seinen Führerschein musste der 24-Jährige abgeben. Ihn erwartet ein Strafverfahren.

Verbotene Kraftfahrzeugrennen sind im Strafgesetzbuch nach § 315d unter Strafe gestellt. Im Gesetz heißt es unter anderem: „Wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [...] Wer [...] Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [...] Wer [...] die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Neben der Strafanzeige regte die Polizei zudem die Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Die Ermittlungen des Verkehrskommissariats dauern derzeit noch an. Gesucht wird der Fußgänger, der sich vermutlich noch eindrücklich an die Begegnung mit dem Audi erinnern kann. Der Zeuge wird gebeten, sich unter der Telefonnummer 02131 30 00 mit der Polizei in Verbindung zu setzen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort