Folgen der Corona-Krise Gesonderte Zuschüsse an Sozialdienstleister im Rhein-Kreis Neuss

Rhein-Kreis Neuss · Freie Wohlfahrtsverbände können jetzt beim Rhein-Kreis Neuss einen Antrag auf einen Zuschuss aus dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz stellen. Voraussetzung ist, dass aufgrund der Pandemie eine Dienstleistung nicht erbracht werden kann, die bisher vom Kreis finanziert wurde.

Freie Wohlfahrtsverbände können jetzt beim Rhein-Kreis Neuss einen Antrag auf einen Zuschuss stellen

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Der Dienstleister erhält somit zumindest teilweise eine Refinanzierung, muss aber gleichzeitig erklären, alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um seine Arbeitskräfte, Räume und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung der Corona-Krise geeignet sind. So wird etwa eine durch die Schulschließung betroffene Schulassistenz pauschal mit zumindest 75 Prozent vergütet.

„Viele soziale Dienstleister können ihre Arbeit derzeit nicht dort leisten, wo sie es sonst tun“, so Landrat Hans-Jürgen Petrauschke. Der Verzicht vieler Bürgerinnen und Bürger auf Leistungen zur Vermeidung von Ansteckungen oder die Schließung von Maßnahmen, Kursen oder Einrichtungen hätten erhebliche Folgen. „Besonders schwer betroffen sind die freien Wohlfahrtsverbände. Denn diese dürfen als gemeinnützige Träger – anders als kommerzielle Anbieter – kaum Risikorücklagen bilden und können oftmals keine Kredite aufnehmen. Da ist es richtig und wichtig, sie zu unterstützen“, betont Petrauschke.

Als Bestandteil des Sozialschutz-Pakets hatte der Bundestag im Eilverfahren auch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz verabschiedet. Nordrhein-Westfalen regelte dann mit dem am 14. April verabschiedeten NRW-Epidemiegesetz und den darin enthaltenen Ausführungstexten die Zuständigkeiten im Land. Nähere Informationen zum Antragsverfahren sowie das Antragsformular stehen auf der Internetseite des Rhein-Kreises Neuss: https://www.rhein-kreis-neuss.de/sodeg. Anfragen per E-Mail an die Adresse sodeg@rhein-kreis-neuss.de.