Corona-Schutzverordnung Nur mit Mund-Nasen-Bedeckung in die Innenstadt

Neuss · Mit der seit Montag gültigen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Die Stadt Neuss hat nun in Abstimmung mit dem Rhein-Kreis Neuss als Infektionsschutzbehörde und den anderen Kommunen im Kreis festgelegt, für welche Bereiche dies gilt.

 In diesen Gebieten gilt die Maskenpflicht.

In diesen Gebieten gilt die Maskenpflicht.

Foto: Stadt Neuss

In Neuss sind das der Hauptstraßenzug mit angrenzenden Straßen wie Markt, Neustraße, Sebastianusstraße und Meererhof, das Bahnhofsumfeld bis zur Brücke über das Hafenbecken 1 sowie die Stadthalle und deren Umfeld. In den nächsten Tagen wird es eine entsprechende Veröffentlichung des Rhein-Kreises Neuss geben. Polizei und Ordnungsamt werden in diesen Bereichen die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kontrollieren.

Die betroffenen Straßen im Detail:

Hauptstraßenzug:

Oberstraße zwischen Hessenstraße und Markt

Hymgasse

An der Münze

Markt

Krämerstraße

Freithof

Münsterplatz

Münsterstraße

Neustraße

Büchel

Sebastianusstraße

Glockhammer zwischen Münsterstraße und Büchel

Spulgasse

Meererhof

Niederstraße

Am Konvent

Krefelder Straße

Bahnhof und Umfeld bis Pierburgbrücke:

Theodor-Heuss-Platz

Marienkirchplatz

Elisenstraße

Collingstraße

Pierburgbrücke

Stadthalle und Umfeld:

Am Obertor

Augustinusstraße zwischen Am Obertor und Stresemannallee

Stresemannallee zwischen Augustinusstraße und ZUE Neuss

Selikumer Straße zwischen Zufahrt Stadthalle und Augustinusstraße

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